Aufgrund des Dublin-Abkommens müssen die Schweizer Behörden sicherstellen, dass der Gesuchsgegner in den für ihn zuständigen Dublin- Staat überführt wird. Vorliegend liegt die Zuständigkeit bei Deutschland (MI-act. 121), allerdings muss das SEM ein erneutes Rückübernahmegesuch stellen (act. 4). Eine selbständige Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland erscheint wenig wahrscheinlich, nachdem der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs zu erkennen gab, dass er nicht in Deutschland bleiben und, wenn er wählen könne, nicht dorthin zurückkehren wolle (Mi-act. 184, 185). Dies sind konkrete Anzeichen dafür, dass sich der Gesuchsgegner nicht an behördliche Anweisungen halten wird.