Der Gesuchsteller führt als Haftgrund Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG an und begründet das Vorliegen der Untertauchensgefahr damit, dass der Gesuchsgegner im Wissen um die Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren und um das Einreiseverbot illegal in die Schweiz eingereist sei. Auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten habe er seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber zum Ausdruck gebracht. Er biete demnach keine Gewähr für eine erneute ordnungsgemässe Ausreise. Ferner erfülle der Gesuchsgegner auch den Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG, indem er trotz Einreiseverbot das Gebiet der -9-