2.4. Die Deutschen Behörden hatten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-Verordnung am 1. August 2024 bereits einem ersten Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme des Gesuchsgegners zugestimmt (MIact. 118). Damit steht fest, dass Deutschland als Dublin-Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2024 informierte das MIKA das SEM über den Umstand, dass der mit einem gültigen Einreisverbot belegte Gesuchsgegner erneut in die Schweiz eingereist sei und ersuchte implizit darum, bei Anordnung der Haft eine erneute Wegweisung in die Wege zu leiten (MI-act. 178). Dies ist mittlerweile offenbar erfolgt;