Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen sowohl seines Asylverfahrens mit Entscheid des SEM vom 27. Oktober 2024, als auch seines letzten Wegweisungsverfahrens mit Verfügung des SEM vom 6. August 2024 dem Kanton Aargau zugewiesen worden ist (MI-act. 16 ff., 122 ff.), bleibt die Zuständigkeit des Kantons Aargau weiter bestehen. Der Gesuchsgegner hält sich ferner im Kanton Aargau auf. Die durch das MIKA angeordnete Haft wurde damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).