Er bezeichnet konkret die Haftgründe. Ferner ergibt sich entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners zwar nicht aus dem Dispositiv, wohl aber aus der Begründung, dass die angeordnete Haft in der aktuellen Phase des Dublin-Verfahrens gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG maximal sieben Wochen, das heisst bis zum 2. Februar 2025, dauern darf. Auch wenn zu begrüssen wäre, dass auch aus dem Dispositiv der Haftanordnung hervorginge, bis wann der Gesuchsgegner in der jeweiligen Phase der Dublinhaft maximal inhaftiert werden darf, liegt aktuell keine Verletzung der Informations- und Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.