31 Abs. 2 BV konkretisiert. Demgemäss hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Diesen Anforderungen an das Begründungserfordernis genügt der angefochtene Entscheid: Der Gesuchsteller legt dar, weshalb das Wegweisungsverfahren bzw. der Vollzug desselben gefährdet erscheine und kein milderes Mittel als die Haft vorliege. Er bezeichnet konkret die Haftgründe.