Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In Haftentscheiden werden an die Begründungsdichte hohe Anforderungen gestellt, bilden sie doch die Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit der betroffenen Person (Urteil des Bundesgericht 2C_549/2021 vom 3. September 2021, Erw. 3.3.2 m.w.H.). Entsprechend wird der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV im Fall von Personen, denen die Freiheit entzogen wird, durch Art. 31 Abs. 2 BV konkretisiert.