Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gemäss welcher eine entsprechende Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels bzw. der Eingabe zur -6- Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (statt vieler BGE 144 I 11, Erw. 5.3), ist diese Rüge vorab zu behandeln.