Drittens fehlten dem Gesuchsgegner die finanziellen Mittel und sozialen Kontakte, um unterzutauchen. Schliesslich sei die Haft unverhältnismässig und würde auch das mildere Mittel einer Meldeauflage genügen, um die Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten (MI-act. 24 ff.). II. 1. Der Gesuchsgegner rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Gesuchsteller auf die Anordnung einer Haftdauer verzichtet habe, was letztlich eine unzulässige Haftanordnung auf unbestimmte Zeit darstelle.