Erstens sei die letzte Wegweisungsverfügung ohne Haftanordnung erfolgt und der Gesuchsgegner in der Folge freiwillig nach Deutschland ausgereist. Zweitens zeige sich der Gesuchsgegner stets kooperativ und ehrlich, sei am 16. Dezember 2024 von sich aus an die zuständige Amtsstelle gelangt und habe wiederholt Bereitschaft signalisiert, sich bei Bedarf bei den zuständigen Behörden zu melden, um ein Untertauchen auszuschliessen. Drittens fehlten dem Gesuchsgegner die finanziellen Mittel und sozialen Kontakte, um unterzutauchen.