Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, die angefochtene Haftanordnung leide an einem schweren formellen Mangel, da keine konkrete Haftdauer festgelegt worden sei. Diese schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könne durch das Haftgericht nicht geheilt werden und schon deshalb erweise sich die Haft als unzulässig. Ferner liege auch keine erhebliche Gefahr des Untertauchens und damit kein im Dublin-Verfahren verschärfter Haftgrund vor: Erstens sei die letzte Wegweisungsverfügung ohne Haftanordnung erfolgt und der Gesuchsgegner in der Folge freiwillig nach Deutschland ausgereist.