E. Der Rechtsvertreter reichte am 18. Dezember 2024, 16.40 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 21 ff.): 1. Die mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 angeordnete Administrativhaft nach Art. 76a AIG sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter: Es sei als Ersatzmassnahme dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zzgl. MWST.).