Am 27. August 2024 verfügte das SEM gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot von zwei Jahren ab Ausreisedatum wegen illegaler Einreise und verursachter Sozialhilfekosten (MI-act. 153 ff.). Am 3. September 2024 bestätigte der Gesuchsgegner den Erhalt dieser Verfügung unterschriftlich (MI-act. 163). Am 18. September 2024 reiste der Gesuchsgegner mittels Linienflug kotrolliert nach München aus (MI-act. 171, 156 ff.).