Am 26. Juli 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung im Dublin-Verfahren (MI-act. 111 ff.). Am 6. August 2024 verfügte das SEM die Wegweisung des Gesuchsgegners nach Deutschland und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 122 ff.). Am 23. August 2024 eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner diese Verfügung und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung eines Einreiseverbots (MIact. 146 ff.).