Am 28. Mai 2024 informierte das SEM den Gesuchsgegner schriftlich, dass es beabsichtige, das Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme festzustellen und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme (MI-act. 96 f.). Nachdem sich der Gesuchsgegner nicht hatte vernehmen lassen, verfügte das SEM am 8. Juli 2024 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme per 2. Oktober 2020 (MI-act. 99 ff.).