Anfang April 2024 trat der Gesuchsgegner gegenüber den kantonalen Behörden wieder in Erscheinung und gab an, sich im Ausland aufgehalten zu haben (act. 2, MI-act. 90). Am 12. April 2024 wurde er zwecks -3- Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen ins Bezirksgefängnis Aarau in den Strafvollzug versetzt (MI-act. 85). Am 18. April 2024 eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Wegweisungsverfügung aus der Schweiz (Mi-act. 89 ff., 93, 86 ff.).