Am 20. Oktober 2020 informierte die Gemeindekanzlei X._____ das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), dass der Gesuchsgegner seit dem 10. Oktober 2020 nicht mehr an seinem Wohnsitz aufgetaucht sei (MI-act. 77 f.). Nach Ausstellung der Wegzugsmeldung durch die Gemeinde (MI-act. 76) galt der Gesuchsgegner ab dem 9. Oktober 2020 als unbekannten Aufenthalts und das MIKA erstattete dem SEM am 12. Januar 2021 einen Vollzugs- und Erledigungsbericht (MIact. 81). Am 3. März 2022 stellte das SEM gegenüber dem MIKA das Erlöschen der am 27. Oktober 2014 verfügten vorläufigen Aufnahme des Gesuchsgegners fest (MI-act. 82 f.).