Von Anfang 2017 bis Ende 2019 ging der Gesuchsgegner in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach (MI-act. 46 ff., 61 ff.) und erwirkte in den Jahren 2015, 2017 und 2020 je einen Strafbefehl (MI-act. 40 f., 44 f., 70 ff.). Er wurde wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Fahrrad), mangelnder Aufmerksamkeit, Inverkehrbringens eines Fahrrads in nicht vorschriftsgemässem Zustand (MI-act. 40 f.), Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (MI-act. 44 f.) sowie Drohung und Beschimpfung (MIact. 70 ff.) insgesamt zu (Verbindungs-)Bussen von Fr. 1'180.00 und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.