A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 8. September 2014 erstmals illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Chiasso ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 9 f.). Am 27. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und verfügte die die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde er wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen (MI-act. 16 ff.). Mit Verfügung vom 11. November 2014 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 22 f.).