Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.121 / jr ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Roder Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Somalia z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 8. September 2014 erstmals illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Chiasso ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 9 f.). Am 27. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und verfügte die die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde er wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen (MI-act. 16 ff.). Mit Verfügung vom 11. November 2014 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 22 f.). Von Anfang 2017 bis Ende 2019 ging der Gesuchsgegner in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach (MI-act. 46 ff., 61 ff.) und erwirkte in den Jahren 2015, 2017 und 2020 je einen Strafbefehl (MI-act. 40 f., 44 f., 70 ff.). Er wurde wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Fahrrad), mangelnder Aufmerksamkeit, Inverkehrbringens eines Fahrrads in nicht vorschrifts- gemässem Zustand (MI-act. 40 f.), Widerhandlung gegen das Personen- beförderungsgesetz (MI-act. 44 f.) sowie Drohung und Beschimpfung (MI- act. 70 ff.) insgesamt zu (Verbindungs-)Bussen von Fr. 1'180.00 und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am 20. Oktober 2020 informierte die Gemeindekanzlei X._____ das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), dass der Gesuchsgegner seit dem 10. Oktober 2020 nicht mehr an seinem Wohnsitz aufgetaucht sei (MI-act. 77 f.). Nach Ausstellung der Wegzugsmeldung durch die Gemeinde (MI-act. 76) galt der Gesuchsgegner ab dem 9. Oktober 2020 als unbekannten Aufenthalts und das MIKA erstattete dem SEM am 12. Januar 2021 einen Vollzugs- und Erledigungsbericht (MI- act. 81). Am 3. März 2022 stellte das SEM gegenüber dem MIKA das Erlöschen der am 27. Oktober 2014 verfügten vorläufigen Aufnahme des Gesuchs- gegners fest (MI-act. 82 f.). Anfang April 2024 trat der Gesuchsgegner gegenüber den kantonalen Behörden wieder in Erscheinung und gab an, sich im Ausland aufgehalten zu haben (act. 2, MI-act. 90). Am 12. April 2024 wurde er zwecks -3- Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen ins Bezirksgefängnis Aarau in den Strafvollzug versetzt (MI-act. 85). Am 18. April 2024 eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Wegweisungsverfügung aus der Schweiz (Mi-act. 89 ff., 93, 86 ff.). Am 28. Mai 2024 informierte das SEM den Gesuchsgegner schriftlich, dass es beabsichtige, das Erlöschen seiner vorläufigen Aufnahme festzustellen und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme (MI-act. 96 f.). Nachdem sich der Gesuchsgegner nicht hatte vernehmen lassen, verfügte das SEM am 8. Juli 2024 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme per 2. Oktober 2020 (MI-act. 99 ff.). Am 26. Juli 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung im Dublin-Verfahren (MI-act. 111 ff.). Am 6. August 2024 verfügte das SEM die Wegweisung des Gesuchsgegners nach Deutschland und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 122 ff.). Am 23. August 2024 eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner diese Verfügung und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung eines Einreiseverbots (MI- act. 146 ff.). Am 27. August 2024 verfügte das SEM gegen den Gesuchsgegner ein Einreiseverbot von zwei Jahren ab Ausreisedatum wegen illegaler Einreise und verursachter Sozialhilfekosten (MI-act. 153 ff.). Am 3. September 2024 bestätigte der Gesuchsgegner den Erhalt dieser Verfügung unterschriftlich (MI-act. 163). Am 18. September 2024 reiste der Gesuchsgegner mittels Linienflug kotrolliert nach München aus (MI-act. 171, 156 ff.). Am 15. Dezember 2024 reiste der Gesuchsgegner erneut illegal in die Schweiz ein und sprach am 16. Dezember 2024 am Schalter des MIKA vor (MI-act. 173, 176). Nachdem er polizeilich einvernommen worden war (MI- act. 172 ff.), nahm ihn das MIKA am 16. Dezember 2024, 12.33 Uhr, gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) ausländerrechtlich fest (MI- act. 176). B. Am 17. Dezember 2024 wurde dem Gesuchsgegner durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 183 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchs- gegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): -4- 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 16. Dezember 2024, 12.33 Uhr. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüber- prüfung wünsche (MI-act. 190). D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. Dezember 2024, 08.00 Uhr, ein (act. 17 f.). E. Der Rechtsvertreter reichte am 18. Dezember 2024, 16.40 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 21 ff.): 1. Die mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 angeordnete Administrativhaft nach Art. 76a AIG sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter: Es sei als Ersatzmassnahme dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zzgl. MWST.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin-Administrativhaft auf -5- Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 EGAR). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 17. Dezember 2024, 11.25 Uhr, erfolgte (MI-act. 190). Nach dem Gesagten ist die Haftüber- prüfungsfrist mit vorliegendem Entscheid eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, die angefochtene Haftanordnung leide an einem schweren formellen Mangel, da keine konkrete Haftdauer festgelegt worden sei. Diese schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könne durch das Haftgericht nicht geheilt werden und schon deshalb erweise sich die Haft als unzulässig. Ferner liege auch keine erhebliche Gefahr des Untertauchens und damit kein im Dublin-Verfahren verschärfter Haftgrund vor: Erstens sei die letzte Wegweisungsverfügung ohne Haftanordnung erfolgt und der Gesuchs- gegner in der Folge freiwillig nach Deutschland ausgereist. Zweitens zeige sich der Gesuchsgegner stets kooperativ und ehrlich, sei am 16. Dezember 2024 von sich aus an die zuständige Amtsstelle gelangt und habe wiederholt Bereitschaft signalisiert, sich bei Bedarf bei den zuständigen Behörden zu melden, um ein Untertauchen auszuschliessen. Drittens fehlten dem Gesuchsgegner die finanziellen Mittel und sozialen Kontakte, um unterzutauchen. Schliesslich sei die Haft unverhältnismässig und würde auch das mildere Mittel einer Meldeauflage genügen, um die Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten (MI-act. 24 ff.). II. 1. Der Gesuchsgegner rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Gesuchsteller auf die Anordnung einer Haftdauer verzichtet habe, was letztlich eine unzulässige Haftanordnung auf unbestimmte Zeit darstelle. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gemäss welcher eine entsprechende Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels bzw. der Eingabe zur -6- Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (statt vieler BGE 144 I 11, Erw. 5.3), ist diese Rüge vorab zu behandeln. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In Haftentscheiden werden an die Begründungsdichte hohe Anforderungen gestellt, bilden sie doch die Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit der betroffenen Person (Urteil des Bundesgericht 2C_549/2021 vom 3. September 2021, Erw. 3.3.2 m.w.H.). Entsprechend wird der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV im Fall von Personen, denen die Freiheit entzogen wird, durch Art. 31 Abs. 2 BV konkretisiert. Demgemäss hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Diesen Anforderungen an das Begründungserfordernis genügt der angefochtene Entscheid: Der Gesuchsteller legt dar, weshalb das Wegweisungsverfahren bzw. der Vollzug desselben gefährdet erscheine und kein milderes Mittel als die Haft vorliege. Er bezeichnet konkret die Haftgründe. Ferner ergibt sich entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners zwar nicht aus dem Dispositiv, wohl aber aus der Begründung, dass die angeordnete Haft in der aktuellen Phase des Dublin-Verfahrens gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG maximal sieben Wochen, das heisst bis zum 2. Februar 2025, dauern darf. Auch wenn zu begrüssen wäre, dass auch aus dem Dispositiv der Haftanordnung hervorginge, bis wann der Gesuchsgegner in der jeweiligen Phase der Dublinhaft maximal inhaftiert werden darf, liegt aktuell keine Verletzung der Informations- und Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 2. 2.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 2.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss -7- § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen sowohl seines Asylverfahrens mit Entscheid des SEM vom 27. Oktober 2024, als auch seines letzten Wegweisungsverfahrens mit Verfügung des SEM vom 6. August 2024 dem Kanton Aargau zugewiesen worden ist (MI-act. 16 ff., 122 ff.), bleibt die Zuständigkeit des Kantons Aargau weiter bestehen. Der Gesuchsgegner hält sich ferner im Kanton Aargau auf. Die durch das MIKA angeordnete Haft wurde damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin-III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin- II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). -8- 2.4. Die Deutschen Behörden hatten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-Verordnung am 1. August 2024 bereits einem ersten Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme des Gesuchsgegners zugestimmt (MI- act. 118). Damit steht fest, dass Deutschland als Dublin-Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2024 informierte das MIKA das SEM über den Umstand, dass der mit einem gültigen Einreisverbot belegte Gesuchsgegner erneut in die Schweiz eingereist sei und ersuchte implizit darum, bei Anordnung der Haft eine erneute Wegweisung in die Wege zu leiten (MI-act. 178). Dies ist mittlerweile offenbar erfolgt; ein erneutes Übernahmeersuchen werde durch das SEM derzeit vorbereitet (act. 4). 3. Vorliegend wurde eine „Dublin-Kombihaft“ angeordnet. Das bedeutet, dass sich die Haft in einer ersten Phase auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG stützt (Vorbereitung Wegweisungsentscheid) und vorerst maximal sieben Wochen dauert. Vorbehalten bleibt im Falle einer negativen Antwort des Dublin-Zielstaates der Einschub einer Phase von maximal fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens (Art. 76a Abs. 3 lit. b AIG). Liegt ein Wegweisungsentscheid vor, kann die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für weitere sechs Wochen fortgesetzt werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass mit der Haft zunächst die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und anschliessend der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners sichergestellt werden soll. Damit ist der Haftzweck sowohl in Bezug auf die Phase der Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids als auch in Bezug auf die Phase des Wegweisungsvollzugs erstellt. 4. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. Der Gesuchsteller führt als Haftgrund Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG an und begründet das Vorliegen der Untertauchensgefahr damit, dass der Gesuchsgegner im Wissen um die Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren und um das Einreiseverbot illegal in die Schweiz eingereist sei. Auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten habe er seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber zum Ausdruck gebracht. Er biete demnach keine Gewähr für eine erneute ordnungsgemässe Ausreise. Ferner erfülle der Gesuchsgegner auch den Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG, indem er trotz Einreiseverbot das Gebiet der -9- Schweiz betreten habe und nicht sofort weggewiesen werden könne, da zunächst das Dublin-Verfahren durchgeführt werden müsse. Aufgrund des Dublin-Abkommens müssen die Schweizer Behörden sicherstellen, dass der Gesuchsgegner in den für ihn zuständigen Dublin- Staat überführt wird. Vorliegend liegt die Zuständigkeit bei Deutschland (MI-act. 121), allerdings muss das SEM ein erneutes Rückübernahme- gesuch stellen (act. 4). Eine selbständige Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland erscheint wenig wahrscheinlich, nachdem der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs zu erkennen gab, dass er nicht in Deutschland bleiben und, wenn er wählen könne, nicht dorthin zurückkehren wolle (Mi-act. 184, 185). Dies sind konkrete Anzeichen dafür, dass sich der Gesuchsgegner nicht an behördliche Anweisungen halten wird. Diese Anzeichen schlagen sich auch in konkreten Handlungen des Gesuchsgegners nieder, ist er doch bereits einmal nach Deutschland rücküberstellt worden, in der Folge aber wieder aus- und in die Schweiz eingereist. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Gesuchsgegner trotz ihm bekannten Einreiseverbots in die Schweiz eingereist ist (Art. 76a Abs. 3 lit. e AIG). Es ist vor diesem Hintergrund von einer erheblichen Untertauchensgefahr des Gesuchsgegners auszugehen. Daran vermag der Umstand, dass er sich von sich aus beim MIKA gemeldet hat, nichts zu ändern, erfolgte diese Meldung doch in der Absicht, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu regeln (MI-act. 173). Es ist nicht von derselben Kooperationsbereitschaft auszugehen, wenn es darum geht, die Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland sicherzustellen. Damit sind entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners die Haftgründe im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b und e AIG erfüllt (act. 21 ff.). 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 6. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Die vom Gesuchsgegner geforderte Meldepflicht wäre im Vergleich zur Administrativhaft zwar milder, sie ist in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr des Gesuchsgegners aber nicht gleich geeignet und fällt damit ausser Betracht. - 10 - Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 8. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für zunächst maximal sieben Wochen bis zum 2. Februar 2025 an (act. 4). Dies ist nicht zu beanstanden. Nach Eröffnung des Wegweisungsentscheides erfolgt die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners bis zur Rücküberführung gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) und dauert längstens sechs Wochen. Den Übergang in die Verfahrensphase des Wegweisungs- vollzugs hat das MIKA mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. Weigert sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung nach Deutschland zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, kann gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG Renitenzhaft angeordnet werden. Die gemäss nationalem Recht geltende Höchstdauer der Haft von drei Monaten darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschöpft werden und muss richterlich überprüfbar sein (BGE 148 II 169, Erw. 4 ff.). Nachdem das Bundesgericht offengelassen hat, welche Haftdauer insgesamt zulässig ist, wird aufgrund des konkreten Einzelfalls zu bestimmen sein, für wie lange Renitenzhaft angeordnet werden darf. 9. Es bestehen überdies keine Anzeichen dafür, dass die für die Rückführung des Gesuchsgegners nach Deutschland notwendigen Schritte nicht innert der jeweils maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden könnten und die Haft gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG zu beenden wäre. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. - 11 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 17. Dezember 2024 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 16. Dezember 2024, 12.33 Uhr und dauert in der aktuellen Phase der Vorbereitungshaft bis längstens am 2. Februar 2025, 12.00 Uhr. 2. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung und Verlängerung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG. 3. Das MIKA wird verpflichtet, den Übergang der Haftphasen mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. 4. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 5. Es werden keine Kosten auferlegt. 6. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt Donato Del Duca, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 18. Dezember 2024; vorab per IncaMail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde - 12 - muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: i.V. i.V. Busslinger Roder