Protokoll, S. 3, act. 39). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das MIKA bei Anzeichen ernsthafter gesundheitlicher Probleme vor Haftantritt bisher stets die Hafterstehungsfähigkeit der betroffenen Person abklären liess. Es ist davon auszugehen, dass das MIKA auch in diesem Fall sicherstellen wird, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners vor Beginn der Ausschaffungshaft am 22. Dezember 2024 abgeklärt wird. Insgesamt sind folglich keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.