Die angeordnete Haft erscheint damit auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig. Des Weiteren ist keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner gab ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA am 11. Dezember 2024 sowie an der heutigen Verhandlung zu Protokoll, unter psychischen Problemen zu leiden und wiederholt Selbstmordversuche getätigt zu haben, zuletzt am 11. Dezember 2024 (MI-act. 253; Protokoll, S. 3, act.