Der Gesuchsgegner wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt (MI-act. 135 ff.), weshalb auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt ist. 3.3. Nachdem gleich mehrere Haftgründe erfüllt sind, kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG vorliegt. 4. Da sich der Gesuchsgegner aktuell noch im Strafvollzug befindet, erübrigen sich Ausführungen zu den Haftbedingungen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.