Das Obergericht des Kantons Aargau hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 19. August 2020 unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 152). Vorsätzliche Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, womit der Gesuchsgegner wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Daran ändert nichts, dass er lediglich wegen eines Versuchs verurteilt wurde, da die Strafdrohung von der Qualifikation der Tat als Versuch unberührt bleibt. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt.