oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, nicht in sein Heimatstaat ausgeschafft werden. Es ist nach dem Gesagten zudem davon auszugehen, dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht innert nützlicher Frist beendet sein wird. Auch bei einem allfälligen Verfahren betreffend Aufschub der Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB ist nicht mit einer Verfahrensdauer zu rechnen, welche die Zulässigkeit einer Haftanordnung in Frage stellen würde. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.