Zuletzt kam auch das SEM im Asylentscheid vom 30. Juli 2024 insbesondere mit Blick auf die aktuelle Situation von LGBTQ-Angehörigen in Sri Lanka zum Schluss, die Vorbringungen des Gesuchsgegners hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand (MIact. 204 f.). Anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vermochte der Gesuchsgegner keinerlei Nachweise vorzubringen, die in Bezug auf seine Asylgründe zu einer anderen Einschätzung als derjenigen des SEM und der anderen gerichtlichen Instanzen führen würde (vgl. Protokoll, S. 5, act. 41).