zu prüfen hatte, kam mit Urteil vom 19. August 2020 zum Schluss, dem Gesuchsgegner gelinge es nicht, eine konkrete Gefährdung aufgrund seiner (angeblichen) sexuellen Orientierung glaubhaft zu machen (MIact. 147). Zuletzt kam auch das SEM im Asylentscheid vom 30. Juli 2024 insbesondere mit Blick auf die aktuelle Situation von LGBTQ-Angehörigen in Sri Lanka zum Schluss, die Vorbringungen des Gesuchsgegners hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand (MIact.