Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat. Sowohl das SEM mit Entscheid vom 22. Juni 2018 als auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2018 qualifizierten die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Asylgründe als nicht asylrelevant oder unglaubhaft (MI-act. 34 ff., 63 ff.). Im aktuellen Asylverfahren bringt der Gesuchsgegner offenbar primär vor, er sei homosexuell und deshalb asylrelevant verfolgt (MI-act. 174 ff.). Diese mutmasslichen Asylgründe machte der Gesuchsgegner jedoch schon im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2018 geltend.