Aufgrund der gegen den Gesuchsgegner angeordneten, rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung wäre eine rechtliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nur bei Vorliegen von Aufschubgründen nach Art. 66d Abs. 1 StGB denkbar. Voraussetzung dafür wäre, dass der Gesuchsgegner durch die Schweiz als Flüchtling anerkannt würde und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat.