2C_270/2008 vom 11. April 2008, Erw. 2.2; 2C_204/2008 vom 10. März 2008, Erw. 2.2). Eine konkrete Zeitdauer, welche noch im Rahmen eines baldigen Abschlusses des Asylverfahrens liegen würde, hat das Bundesgericht bislang noch nicht festgelegt. Eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw.