aktuell nicht vollzogen werden kann (MI-act. 219 ff.). Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, vorliegend könne aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht mit einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens und einer damit einhergehenden Aufhebung des Vollzugsstopps gerechnet werden (Protokoll, S. 6, act. 42). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft bei hängigem Asylverfahren zulässig, wenn mit dem Abschluss des Verfahrens und dem Vollzug der Wegweisung alsbald gerechnet werden kann (vgl. BGE 125 II 377, Erw. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_403/2008 vom 29. Mai 2008, Erw. 2; 2C_270/2008 vom 11. April 2008, Erw.