Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Derzeit darf der Gesuchsgegner den Ausgang des Asylbeschwerdeverfahrens gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2024 in der Schweiz abwarten, womit seine Wegweisung -6-