2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 22. Dezember 2024, 8.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen. Die mündliche Verhandlung wurde bereits am 16. Dezember 2024 und damit noch vor Beginn der Ausschaffungshaft durchgeführt, womit die Haftüberprüfungsfrist selbstredend eingehalten ist. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). -5-