Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.120 / Bu / lm ZEMIS [***]; [***] Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Manz Rechtspraktikantin Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka z.Zt. im Zentralgefängnis, 5600 Lenzburg amtlich vertreten durch lic. iur. Roland Metzger, Rechtsanwalt, Obertorplatz 7, Postfach 557, 4310 Rheinfelden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 17. Februar 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte am 18. Februar 2016 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7, 31). Am 1. Juni 2018 wurde der Gesuchsgegner nach einer Auseinander- setzung in der Asylunterkunft wegen Verdachts auf schwere Körperver- letzung und versuchter vorsätzlicher Tötung vorläufig festgenommen, in Untersuchungshaft und ab dem 20. Juli 2018 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (MI-act. 20 ff., 27 f., 45 f.). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das vom Gesuchsgegner gestellte Asylgesuch mit Entscheid vom 22. Juni 2018 ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz weg (MI-act. 31 ff.). Die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2018 ab (MI-act. 59 ff.). In der Folge verfügte das SEM, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis am 23. Oktober 2018 zu verlassen. Am 11. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zur Durchführung eines Ausreise- gesprächs zugeführt. Der Gesuchsgegner gab im Rahmen des Ausreise- gesprächs an, er sei insbesondere wegen seiner Homosexualität nicht bereit, nach Sri Lanka auszureisen (MI-act. 80 ff.). Mit Urteil vom 18. Juni 2019 sprach das Bezirksgericht Brugg den Gesuchsgegner vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Von einer Landesver- weisung wurde indes abgesehen (MI-act. 136). Infolgedessen wurde der Gesuchsgegner am 21. Juni 2019 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlas- sen (MI-act. 100, 103). Nach Entlassung aus dem Strafvollzug begab sich der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge nach Frankreich und galt seit dem 3. Juli 2019 in der Schweiz als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 117, 252). Nachdem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 18. Juni 2019 Berufung eingereicht hatte, hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Brugg mit Urteil vom 19. August 2020 auf und verurteilte den Gesuchsgegner wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer -3- von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 135 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 168). Am 8. November 2023 wurde der Gesuchsgegner von den französischen Behörden an die Schweiz ausgeliefert und in den Strafvollzug versetzt (MI- act. 167, 169). Während des Strafvollzugs stellte der Gesuchsgegner am 16. November 2023 handschriftlich ein neues Asylgesuch (MI-act. 174 f.), welches das SEM mit Entscheid vom 30. Juli 2024 ablehnte (MI-act. 202 ff.). Die durch den Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde ist zum Urteilszeitpunkt des vorliegenden Verfahrens beim Bundesverwaltungs- gericht hängig (MI-act. 225). Am 17. September 2024 verfügte das Bundesverwaltungsgericht der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 219 ff.). Am 22. August 2024 wurde der Gesuchsgegner durch die sri-lankischen Behörden als Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers wurde zugesichert (MI-act. 215). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. Dezember 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt (MI-act. 250 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, er könne nicht nach Sri Lanka zurück, da er homosexuell sei. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungs- haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 22. Dezember 2024, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 21. März 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -4- D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 41). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 42): 1. Es sei die Verfügung des Gesuchstellers vom 11. Dezember 2024 betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft über den Gesuchsgegner A._____ aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Es sei die Bestellung des amtlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 22. Dezember 2024, 8.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen. Die mündliche Verhandlung wurde bereits am 16. Dezember 2024 und damit noch vor Beginn der Ausschaffungshaft durchgeführt, womit die Haftüberprüfungsfrist selbst- redend eingehalten ist. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). -5- Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit Entscheid vom 22. Juni 2018 aus der Schweiz weg (MI-act. 31 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen wurde, verliess er die Schweiz Richtung Frankreich, wodurch der Wegweisungsentscheid des SEM konsumiert wurde (MI- act. 252). Während sich der Gesuchsgegner in Frankreich befand, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. August 2020 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Landesverweisung von zehn Jahren (MI-act. 135 ff.). Dieses Urteil ist seit dem 19. August 2020 rechtskräftig (MI-act. 168). Zum Vollzug der Freiheitsstrafe wurde der Gesuchsgegner am 8. November 2023 von den französischen Behörden an die Schweiz ausgeliefert (MI-act. 167, 169). Gemäss Art. 66c Abs. 2 StGB sind vor einem Vollzug der Landes- verweisung zunächst die unbedingten Strafen sowie die freiheitsent- ziehenden Massnahmen zu vollziehen. Die Landesverweisung wird zu vollziehen sein, sobald der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen wird (vgl. Art. 66c Abs. 3 StGB). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung vor, deren Vollzug noch ansteht. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Derzeit darf der Gesuchsgegner den Ausgang des Asylbeschwerdever- fahrens gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2024 in der Schweiz abwarten, womit seine Wegweisung -6- aktuell nicht vollzogen werden kann (MI-act. 219 ff.). Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, vorliegend könne aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht mit einem baldigen Abschluss des Asylver- fahrens und einer damit einhergehenden Aufhebung des Vollzugsstopps gerechnet werden (Protokoll, S. 6, act. 42). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft bei hängigem Asylverfahren zulässig, wenn mit dem Abschluss des Verfahrens und dem Vollzug der Wegweisung alsbald gerechnet werden kann (vgl. BGE 125 II 377, Erw. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_403/2008 vom 29. Mai 2008, Erw. 2; 2C_270/2008 vom 11. April 2008, Erw. 2.2; 2C_204/2008 vom 10. März 2008, Erw. 2.2). Eine konkrete Zeitdauer, welche noch im Rahmen eines baldigen Abschlusses des Asylverfahrens liegen würde, hat das Bundesgericht bislang noch nicht festgelegt. Eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist etwa der Fall bei länger dauernder Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrück- lichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 125 II 217, Erw. 2). Bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, ist die Haft indessen nicht zu beenden (BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3). Aufgrund der gegen den Gesuchsgegner angeordneten, rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung wäre eine rechtliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nur bei Vorliegen von Aufschubgründen nach Art. 66d Abs. 1 StGB denkbar. Voraussetzung dafür wäre, dass der Gesuchsgegner durch die Schweiz als Flüchtling anerkannt würde und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat. Sowohl das SEM mit Entscheid vom 22. Juni 2018 als auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2018 qualifi- zierten die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Asylgründe als nicht asylrelevant oder unglaubhaft (MI-act. 34 ff., 63 ff.). Im aktuellen Asylver- fahren bringt der Gesuchsgegner offenbar primär vor, er sei homosexuell und deshalb asylrelevant verfolgt (MI-act. 174 ff.). Diese mutmasslichen Asylgründe machte der Gesuchsgegner jedoch schon im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2018 geltend. Bereits das Bundesverwaltungsgericht stufte die damaligen Vorbringungen als unglaubhaft ein (MI-act. 63). Auch das Obergericht des Kantons Aargau, welches im Rahmen der Verurteilung zu einer obligatorischen Landesverweisung einen allfälligen persönlichen Härtefall -7- zu prüfen hatte, kam mit Urteil vom 19. August 2020 zum Schluss, dem Gesuchsgegner gelinge es nicht, eine konkrete Gefährdung aufgrund seiner (angeblichen) sexuellen Orientierung glaubhaft zu machen (MI- act. 147). Zuletzt kam auch das SEM im Asylentscheid vom 30. Juli 2024 insbesondere mit Blick auf die aktuelle Situation von LGBTQ-Angehörigen in Sri Lanka zum Schluss, die Vorbringungen des Gesuchsgegners hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand (MI- act. 204 f.). Anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vermochte der Gesuchsgegner keinerlei Nachweise vorzubringen, die in Bezug auf seine Asylgründe zu einer anderen Einschätzung als derjenigen des SEM und der anderen gerichtlichen Instanzen führen würde (vgl. Protokoll, S. 5, act. 41). Vor diesem Hintergrund liegen zumindest keine offensichtlichen Hinweise vor, die darauf schliessen lassen würden, der Gesuchsgegner könne aufgrund einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des Umstandes, dass durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, nicht in sein Heimatstaat ausgeschafft werden. Es ist nach dem Gesagten zudem davon auszugehen, dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht innert nützlicher Frist beendet sein wird. Auch bei einem allfälligen Verfahren betreffend Aufschub der Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB ist nicht mit einer Verfahrensdauer zu rechnen, welche die Zulässigkeit einer Haftanordnung in Frage stellen würde. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zudem keine Prognose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen wider- setzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). -8- Das Obergericht des Kantons Aargau hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 19. August 2020 unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 152). Vorsätzliche Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, womit der Gesuchsgegner wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Daran ändert nichts, dass er lediglich wegen eines Versuchs verurteilt wurde, da die Strafdrohung von der Qualifikation der Tat als Versuch unberührt bleibt. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn die betroffene Person andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist. Vom Haftgrund erfasst werden insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben nach Art. 111 ff. StGB (Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2012 vom 18. April 2021, Erw. 4.3; ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 11 zu Art. 75 AIG). Der Gesuchsgegner wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt (MI-act. 135 ff.), weshalb auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt ist. 3.3. Nachdem gleich mehrere Haftgründe erfüllt sind, kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG vorliegt. 4. Da sich der Gesuchsgegner aktuell noch im Strafvollzug befindet, erübrigen sich Ausführungen zu den Haftbedingungen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners -9- abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Ob triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen, ist an dieser Stelle nicht mehr zu beurteilen. Dieser Punkt wurde bereits eingehend in Bezug auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausschaffung behandelt (vgl. vorne Erw. 5.2). Die angeordnete Haft erscheint damit auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig. Des Weiteren ist keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner gab ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA am 11. Dezember 2024 sowie an der heutigen Verhandlung zu Protokoll, unter psychischen Problemen zu leiden und wiederholt Selbstmordversuche getätigt zu haben, zuletzt am 11. Dezember 2024 (MI-act. 253; Protokoll, S. 3, act. 39). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das MIKA bei Anzeichen ernsthafter gesundheitlicher Probleme vor Haftantritt bisher stets die Hafterstehungsfähigkeit der betroffenen Person abklären liess. Es ist davon auszugehen, dass das MIKA auch in diesem Fall sicherstellen wird, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners vor Beginn der Ausschaffungshaft am 22. Dezember 2024 abgeklärt wird. Insgesamt sind folglich keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. - 10 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 11. Dezember 2024 per 22. Dezember 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 21. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Roland Metzger, Rechtsanwalt, Rheinfelden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach - 11 - Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 16. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Busslinger Manz