Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt eventualiter vor, die Ausschaffungshaft sei lediglich für einen Monat anzuordnen (act. 34). Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner bis anhin noch keine Freiwilligkeitserklärung unterschrieben hat und die algerischen Behörden auch nach Vorliegen derselben eine Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen zur Ausstellung eines Reisedokuments benötigen, zeigt sich, dass die Anordnung einer Haftdauer von einem Monat vorliegend nicht ausreichen würde, um die Wegweisung zu vollziehen (Protokoll S. 4, act. 30).