6.2. Der Gesuchsgegner befand sich vom 22. August 2022 bis 13. September 2022 in Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Da der Gesuchsgegner am 13. September 2022 nach Italien ausgeschafft wurde und das Wegweisungsverfahren damit beendet wurde, ist die damals abgesessene Haftzeit von 23 Tagen im aktuellen Verfahren nicht anzurechnen (BGE 143 II 113, Erw. 3.2).