Das Wegfallen der Ausreiseverweigerung allein schliesst das Vorliegen einer Untertauchensgefahr nicht aus. Der Gesuchsgegner hat zuletzt bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 17. Dezember 2024 angegeben (MI-act. 1-263), nach Spanien ausreisen zu wollen. Es ist damit nicht sichergestellt, dass sich der Gesuchsgegner bei einer Entlassung aus der Administrativhaft den Schweizer Behörden zur Verfügung halten würde.