3. In Ergänzung zu den mit Urteil vom 18. Oktober 2024 getroffenen Erwägungen zum Haftgrund der Untertauchensgefahr (vgl. WPR.2024.96, Erw. II/3; MI-act. 239 f.) ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 17. Dezember 2024 angab, selbständig nach Algerien ausreisen zu wollen, sofern er finanzielle Rückkehrunterstützung erhalte (MI-act. 262 f.). In Anbetracht der vorgängig wiederholten Äusserungen des Gesuchsgegners, nicht bereit zu sein, nach Algerien zurückzukehren (vgl. MI-act. 1-199, 1-175, 1-142 ff.