2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2024 festgehalten wurde (WPR.2024.96, Erw. II/2.2), liegt mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. Mai 2024 eine rechtskräftige -6- Landesverweisung für fünf Jahre vor, womit die entsprechende Voraussetzung erfüllt ist.