2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 15. Januar 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.96 vom 18. Oktober 2024; MI-act. 233 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 18. Dezember 2024 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG).