Der Gesuchsgegner befand sich zu diesem Zeitpunkt im Strafvollzug, da er neben der Verurteilung vom 9 November 2022 am 15. Dezember 2022 erneut zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden war (MI-act. 2-145 ff.). Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 5. Mai 2023 (MI-act. 2-87 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 27. November 2023 in Q._____ aufgrund des Tatverdachts hinsichtlich eines mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs von der Polizei festgenommen (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act 1-]1 ff.)