Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde festgestellt, dass Italien für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig ist. Mit Entscheid vom 12. Mai 2022 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) daher nicht auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners ein und wies diesen nach Italien weg (MI-act. 2-408 ff.). Der Nichteintretensentscheid erwuchs am 30. Mai 2022 in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2022 abgewiesen hatte (MI-act. 2- 387 ff.). Der Gesuchsgegner verliess daraufhin am 2. Juni 2022 das Bundesasylzentrum mit unbekanntem Zielort (MI-act. 2-384), tauchte jedoch am 9. Juni 2022 wieder auf (MI-act. 2-382).