Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.119 / ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Samira Oppiller, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der aus Algerien stammende Gesuchsgegner reiste am 9. Februar 2022 unter der Identität B._____ in die Schweiz ein (Akten des Migrationsamts Kanton Solothurn [MI-act.] 2-424 ff.) und stellte ein Asylgesuch (MI-act. 2- 408 ff.). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde festgestellt, dass Italien für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig ist. Mit Entscheid vom 12. Mai 2022 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) daher nicht auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners ein und wies diesen nach Italien weg (MI-act. 2-408 ff.). Der Nichteintretensentscheid erwuchs am 30. Mai 2022 in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügli- che Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2022 abgewiesen hatte (MI-act. 2- 387 ff.). Der Gesuchsgegner verliess daraufhin am 2. Juni 2022 das Bun- desasylzentrum mit unbekanntem Zielort (MI-act. 2-384), tauchte jedoch am 9. Juni 2022 wieder auf (MI-act. 2-382). Am 27. Juni 2022 erliess das SEM ein Einreiseverbot gegen den Gesuchs- gegner, gültig bis zum 4. Juli 2025. Der Gesuchsgegner trat den für ihn am 5. Juli 2022 gebuchten Flug nach Mailand nicht an und tauchte in der Folge erneut unter (MI-act. 2-362, 2-297, 2-323). Der Gesuchsgegner wurde am 30. Juli 2022, am 4. August 2022 sowie am 22. August 2022 jeweils in Bern zur Kontrolle angehalten, verhaftet und anschliessend dem Kanton Solothurn zugeführt (MI-act. 2-225, 2-285, 2- 304, 2-240). Das Migrationsamt Kanton Solothurn (MISA) gewährte dem Gesuchsgegner am 23. August 2022 das rechtliche Gehör betreffend des Einreiseverbots und der Eröffnung der Haft im Dublin Verfahren (MI-act. 2- 254 ff.). Tags darauf ordnete das MISA die Haft im Rahmen des Dublin Verfahrens bis zum 2. Oktober 2022 an (MI-act. 2-224 ff.). Der Gesuchs- gegner wurde am 13. September 2022 mit einem Flug nach Mailand ausgeschafft (MI-act. 2-211). Nach eigenen Angaben reiste der Gesuchs- gegner einige Tage später trotz Einreiseverbot wieder illegal in die Schweiz ein (MI-act. 2-200). Am 9. November 2022 wurde der Gesuchsgegner per Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn unter anderem wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Die Tatzeitpunkte waren von März bis Juni 2022 (MI-act. 2-145 ff.) Am 30. November 2022 wurde der Gesuchsgegner in Bern vorläufig fest- genommen (MI-act. 2-198 ff.). Das SEM erliess daraufhin eine Wegwei- sungsverfügung nach Italien gegen den Gesuchsgegner. Die Verfügung ist am 10. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 2-101, 2-106 ff.). -3- Der Gesuchsgegner befand sich zu diesem Zeitpunkt im Strafvollzug, da er neben der Verurteilung vom 9 November 2022 am 15. Dezember 2022 er- neut zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden war (MI-act. 2-145 ff.). Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 5. Mai 2023 (MI-act. 2-87 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 27. November 2023 in Q._____ aufgrund des Tatverdachts hinsichtlich eines mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedens- bruchs von der Polizei festgenommen (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act 1-]1 ff.) Mit Urteil vom 6. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfachem Diebstahl, mehrfachem versuchten Diebstahl und mehrfachem Hausfrie- densbruch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil erwuchs gleichentags unangefoch- ten in Rechtskraft (MI-act. 1-93, 1-111). Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner auf seine Aus- reisepflicht hingewiesen und aufgefordert, gültige Reisepapiere vorzulegen bzw. bei der Beschaffung mitzuwirken. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 1-124). Der Gesuchsgegner reichte daraufhin am 20. Juni 2024 erneut ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 9. August 2024 durch das SEM abgelehnt wurde (MI-act. 1- 128, 1-163). Der Ablehnungsentscheid erwuchs am 21. August 2024 in Rechtskraft (MI-act. 1-170). Im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens führte das MIKA am 5. Septem- ber 2024 ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner durch, in dessen Rahmen der Gesuchsteller angab, er sei nicht bereit, nach Algerien auszu- reisen (MI-act. 1-175 ff.). Da die Identität des Gesuchstellers bis anhin nicht abschliessend geklärt werden konnte, übermittelte das SEM am 4. September 2024 einen Identi- fikationsantrag an die algerischen Behörden (MI-act. 1-184 ff.). Die algeri- schen Behörden haben den Gesuchsgegner am 16. Oktober 2024 als A._____, geb. tt.mm.jjjj algerischer Staatsbürger identifiziert (MI-act. 1- 244 ff). Gleichentags reichte der Gesuchsgegner erneut ein handschriftliches Asyl- gesuch beim SEM ein (MI-act. 1-222). Das SEM schrieb das Mehrfachge- such am 17. Oktober 2024 ab (MI-act. 1-225). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 1-199 ff.). Der Gesuchsgegner erklärte -4- sich nicht bereit, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und gab erneut an, er sei nicht gewillt, nach Algerien auszureisen (MI-act. 1-199 ff.). Im An- schluss an die Befragung ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft bis zum 15. Januar 2025, 12.00 Uhr an (MI-act. 1-208). Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 15. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.96 [MI-act. 1-233]). B. Am 17. Dezember 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um wei- tere drei Monate (MI-act. 261). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 15. April 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 30): 1. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Dem Gesuchsgegner sei eine wöchentliche Meldepflicht beim Gesuchstel- ler aufzuerlegen. 3. Eventualiter: Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei für einen Monat zu bewilligen. 4. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterli- che Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 15. Januar 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.96 vom 18. Okto- ber 2024; MI-act. 233 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 18. Dezember 2024 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haft- verlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2024 festgehalten wurde (WPR.2024.96, Erw. II/2.2), liegt mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. Mai 2024 eine rechtskräftige -6- Landesverweisung für fünf Jahre vor, womit die entsprechende Vorausset- zung erfüllt ist. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. 3. In Ergänzung zu den mit Urteil vom 18. Oktober 2024 getroffenen Erwä- gungen zum Haftgrund der Untertauchensgefahr (vgl. WPR.2024.96, Erw. II/3; MI-act. 239 f.) ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner anläss- lich des rechtlichen Gehörs vom 17. Dezember 2024 angab, selbständig nach Algerien ausreisen zu wollen, sofern er finanzielle Rückkehrunterstüt- zung erhalte (MI-act. 262 f.). In Anbetracht der vorgängig wiederholten Äusserungen des Gesuchsgegners, nicht bereit zu sein, nach Algerien zurückzukehren (vgl. MI-act. 1-199, 1-175, 1-142 ff., 2-175) und im Lichte der am 16. Oktober 2024 erfolgten Identifizierung des Gesuchsgegners durch die algerischen Behörden (MI-act. 230 f.) sowie dem dadurch unmittelbar drohenden Vollzug der Wegweisung, zeigt sich diese plötzliche Äusserung der Kooperationsbereitschaft als kalkulierte Schutzbehauptung. Daran vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters des Gesuchsgegners nichts zu ändern, wonach der Haupthaftgrund der Weigerung durch seine scheinbare Kooperation weggefallen sei. Das Wegfallen der Ausreiseverweigerung allein schliesst das Vorliegen einer Untertauchensgefahr nicht aus. Der Gesuchsgegner hat zuletzt bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 17. Dezember 2024 angegeben (MI-act. 1-263), nach Spanien ausreisen zu wollen. Es ist damit nicht sichergestellt, dass sich der Gesuchsgegner bei einer Entlassung aus der Administrativhaft den Schweizer Behörden zur Verfügung halten würde. Darüber hinaus hat der Gesuchsgegner in der Vergangenheit bereits durch mehrmaliges Untertauchen bewiesen, dass er nicht bereit ist, den Schweizer Behörden im Rahmen des Ausschaffungsverfahrens die notwendige Aufrichtigkeit und Kooperationsbereitschaft entgegenzu- bringen, um ein künftiges Untertauchen ausschliessen zu können (MI- act. 2-384, 2-232). Unter diesen Umständen besteht der mit Urteil vom 18. Oktober 2024 festgestellte Haftgrund nach wie vor (vgl. WPR.2024.96, Erw. II/3; MI-act. 239 f.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 3, act. 29). -7- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Der Gesuchsgegner befand sich vom 22. August 2022 bis 13. September 2022 in Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Da der Gesuchsgegner am 13. September 2022 nach Italien ausgeschafft wurde und das Wegweisungsverfahren damit beendet wurde, ist die damals abgesessene Haftzeit von 23 Tagen im aktuellen Verfahren nicht anzurechnen (BGE 143 II 113, Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewil- ligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 16. Oktober 2024 bis 15. Januar 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 15. April 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 15. April 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 15. April 2025, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen -8- seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Wie bereits eingehend dargelegt (vgl. vorne Erw. II/3), ist das Vorliegen einer Untertauchensgefahr des Gesuchs- gegners weiterhin zu bejahen. Eine mildere Massnahme, insbesondere die Haftentlassung mit gleichzeitiger Meldepflicht, ist zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung daher nicht ersichtlich. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt eventualiter vor, die Ausschaf- fungshaft sei lediglich für einen Monat anzuordnen (act. 34). Vor dem Hin- tergrund, dass der Gesuchsgegner bis anhin noch keine Freiwilligkeitser- klärung unterschrieben hat und die algerischen Behörden auch nach Vor- liegen derselben eine Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen zur Ausstellung eines Reisedokuments benötigen, zeigt sich, dass die Anordnung einer Haftdauer von einem Monat vorliegend nicht ausreichen würde, um die Wegweisung zu vollziehen (Protokoll S. 4, act. 30). Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchs- gegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 18. Oktober 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.96 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und dieses beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). -9- 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine wei- tere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. No- vember 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 17. Dezember 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungs- haft wird bis zum 15. April 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2024.96 einzu- reichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 18. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: J. Huber Hufschmid