Bei ernsthaften Zweifeln einer Hafterstehungsfähigkeit war das MIKA ausserdem bislang stets bemüht, diese umfassend abzuklären. Insgesamt sind somit keinerlei Gründe -8- ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.