Dem ist ebenfalls nicht zu folgen. So wurde die Abklärung der Flugtauglichkeit des Gesuchsgegners durch das MIKA in Auftrag gegeben und am 11. Dezember 2024 im Rahmen eines ärztlichen Berichts im Rückkehrbereich bestätigt (MI-act. 75 f.). Der Gesuchsgegner wirkte an der heutigen Verhandlung zudem gefasst und gab auf Befragung nur geringe körperliche Beschwerden wie Nervosität oder schlechten Schlaf an (Protokoll S. 3, act. 27). Es bestehen insgesamt keine Indizien, die ernsthafte Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners aufkommen lassen könnten. Bei ernsthaften Zweifeln einer Hafterstehungsfähigkeit war das MIKA ausserdem bislang stets bemüht, diese umfassend abzuklären.