Hätte sich der Gesuchsgegner seinen neuen Reisepass rechtzeitig beschafft und hätte er glaubhaft dargelegt, dass er bereit ist, selbständig auszureisen, wäre die Inhaftierung wohl als nicht notwendig und damit unverhältnismässig zu qualifizieren gewesen. Dass auch das Migrationsamt diese Auffassung zu teilen scheint, geht aus der Aussage des Vertreters des Gesuchstellers anlässlich der heutigen Verhandlung hervor, wonach der Gesuchsgegner aus der Ausschaffungshaft entlassen werden könne, sobald er über einen gültigen Reisepass verfüge (vgl. Protokoll S. 5, act. 29).