Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner bislang nicht darum besorgt war, seinen offenbar beim spanischen Konsulat für ihn bereit liegenden neuen Reisepass zu beschaffen, damit er die Schweiz unmittelbar nach Ende des Strafvollzugs hätte verlassen können. Hätte sich der Gesuchsgegner seinen neuen Reisepass rechtzeitig beschafft und hätte er glaubhaft dargelegt, dass er bereit ist, selbständig auszureisen, wäre die Inhaftierung wohl als nicht notwendig und damit unverhältnismässig zu qualifizieren gewesen.