So lag die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments in der Verantwortung des Gesuchsgegners. Ausländische Staatsangehörige müssen während ihres gesamten Aufenthalts in der Schweiz im Besitz eines gültigen, anerkannten Ausweispapiers sein (Art. 89 AIG). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot ist somit nicht ersichtlich.