Das MIKA wurde damit lediglich zwei Tage vor der Haftentlassung über die Entlassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug informiert. Zudem hatte das MIKA bereits Abklärungen betreffend die Rückübernahme des Gesuchsgegners nach Spanien getätigt, weshalb bereits am 21. November 2024 eine Zustimmung zur Rückübernahme der spanischen Behörden vorlag (MI-act. 42). Den Vorbringungen des Vertreters des Gesuchsgegners, das MIKA habe es unterlassen, sich rechtzeitig beim Gesuchsgegner nach gültigen Reisepapieren zu erkundigen, kann nicht gefolgt werden. So lag die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments in der Verantwortung des Gesuchsgegners.