5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Das Urteil vom 7. November 2024 erwuchs erst am 5. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI-act. 44 ff.). Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (AJV) setzte zudem erst mit Vollzugsauftrag vom 10. Dezember 2024 das Vollzugsende und damit die Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 12. Dezember 2024 fest (MI-act. 58 f.; 60 ff.). Das MIKA wurde damit lediglich zwei Tage vor der Haftentlassung über die Entlassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug informiert.